Seit Januar 2002 darf die Finanzverwaltung die mit DV-Systemen erstellten Daten der Buchführung, der Auftragsverwaltung, der Lohn- und Gehaltsabrechnung, der Anlagenbuchführung usw. mittels Datenzugriff prüfen.
Die Steuerprüfer können entscheiden,
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ob sie selbst am PC des Steuerpflichtigen die Auswertungen vornehmen (unmittelbarer Zugriff),
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ob der Steuerpflichtige die Auswertungen vornimmt (mittelbarer Zugriff) oder
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ob der Steuerpflichtige dem Steuerprüfer die Daten zur Verfügung stellt (Datenträgerüberlassung).
Alle Steuerprüfer (Betriebsprüfer, Lohnsteuer-Außenprüfer, Umsatzsteuer-Sonderprüfer und die Steuerfahndung) wurden mit dem Prüfprogramm IDEA ausgerüstet. Diese Software darf nur auf den PC’s der Steuerprüfer installiert sein.
Der Steuerpflichtige ist bei der Datenträgerüberlassung nicht nur zur Herausgabe der gespeicherten Unterlagen verpflichtet. Vielmehr muss er darüber hinaus dem Prüfer alle zur Auswertung der Daten notwendigen Informationen beispielsweise über die Dateistruktur, Datenfelder und Verknüpfungen in maschinell auswertbarer Form liefern. D. h. der Steuerpflichtige muss dem Prüfer sowohl die Datenform als auch die Datenbeschreibung im XML-Format auf einem maschinell verwertbaren Datenträger - evtl. auf eine CD gebrannt - zur Verfügung stellen.
Die Anwender Ihrer Software werden bei Ihnen nachfragen, wie sie die steuerlich relevanten Daten Ihres Programms an den Steuerprüfer übergeben können.
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